Das Österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhauml;ltniss offenbar ganz richtig aufgefasst, indem es im sect;. 240 I. Th. hierüber erklauml;rt: bdquo;Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist ein dergleichen Kunstverstauml;ndiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren zweibeizuziehen.rdquo; Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der sect;. 241. dahin aus: bdquo;Wenn der Kunstverstauml;ndige nicht schon beeidet ist, soll er dahin beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht a) den Gegenstand genau zu untersuchen, und b) alles was davon (dem Richter) zu wissen nÖthig ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.