Die in der auml;lteren Litteratur viel erÖrterte Frage, ob die Barbareskenstaaten als Piraten oder als rechtmauml;ssige Kriegsfeinde zu betrachten seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden kÖnnen,[17] weil die Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener Zeit in das moderne VÖlkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet, noch sie als Piraten behandelt. Die Beziehung der feindlichen Mauml;chte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der romanistischen Wissenschaft.Dieser Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, dass eine Reihe europauml;ischer Mauml;chte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten vertraglich regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne Rechtsgrundsauml;tze zur Anwendung brachten.